Die Bundesregierung hat am 11.05.21 die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und damit weitreichende Neuregelungen erlassen.
…von Personen (Arbeitsschutz) welche die erforderlichen Kenntnisse und einen Ausbildungsnachweis zur Durchführung besitzen sowie Nachweise von Leistungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Testzentren, Ärzte usw.).
Für die Teilnahme am Unterricht sind geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt und damit von der Verpflichtung zur Testung/Vorlage eines Negativ-Nachweises ausgeschlossen. Eine Teilnahme ist dennoch möglich. Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn eine aktuelle Infektion oder typische Symptome vorliegen.